• Betreuungsverein Cloppenburg
    Osterstraße 3
    49661 Cloppenburg
  • 0 44 71 / 91 30-0
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§ 1
(1) Der Verein trägt den Namen Betreuungsverein Cloppenburg.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Cloppenburg. Das Einzugsgebiet für die Tätigkeiten des Vereins ist der Landkreis Cloppenburg.
(3) Der Verein ist in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht in Cloppenburg eingetragen.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Vereinszweck
Zweck des Vereins ist es, Personen zu unterstützen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes hilfebedürftig sind.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- Betreuungen im Sinne des Betreuungsgesetzes (Bt.G) vom 12.09.1990,
- Werbung von Betreuern /innen,
- Förderung, Weiterbildung und Beratung der Betreuer,
- Abstimmung und Kooperation mit der Betreuungsbehörde bzw. dem mit Betreuungsaufgaben befassten Stellen und Personen.

§3
Geschäftsführer/in
(1) Der Verein bestellt einen hauptamtlichen Geschäftsführer.
(2) Im Fall der Verhinderung des/der Geschäftsführers/in wird er/sie durch seinen/ihren ständigen Vertreter/in und bei dessen/deren Verhinderung durch ein vom Vorstand bestimmtes Mitglied vertreten.
(3) Der Verein unterhält eine Geschäftsstelle. Sie wird von dem/der Geschäftsführer/in geleitet.
(4) Der/die Geschäftsführer/in untersteht der Weisung des/der Vorsitzenden des Vereins. Er/Sie ist für die ordnungsgemäße Abwicklung der laufenden Angelegenheiten zuständig und an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie des Vereinsvorstandes gebunden. Er/Sie kann zur Wahrnehmung seiner/ihrer Aufgaben weiteres hauptamtliches Personal mit Zustimmung des Vorstandes einstellen.
(5) Der/Die Geschäftsführer/in ist unmittelbarer Dienstvorgesetzter aller hauptamtlichen Mitarbeiter des Vereins.
(6) Aufgaben und Arbeitsbereiche der Mitarbeiter/innen werden von dem/der Geschäftsführer/in in einer Arbeitsanordnung festgelegt, die nicht Bestandteil dieser Satzung ist. Die Arbeitsanordnung muss vom Vorstand genehmigt werden.
(7) Die Mitarbeiter/innen sind vom Verein gegen Vermögens- und Personenschäden, die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit verursachen, zu versichern. Der Verein schließt dazu einen entsprechenden Vertrag ab.

§4
Steuerbegünstigte Zwecke
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§5
Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche volljährige oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
(2) Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft endet:
– mit dem Tod des Mitglieds,
– durch Austritt,
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Verein zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 1 Monat.
– durch Ausschluss aus dem Verein,
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es sich vorsätzlich oder grob fahrlässig vereinsschädigend verhält.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des betreffenden Mitglieds. Gegen die Entscheidung kann Einspruch eingelegt werden, über den der Vorstand erneut berät.
– durch Streichung der Mitgliedschaft,
Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit zwei Jahresmitgliedsbeiträgen im Rückstand ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von zwei Monaten von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, der dem betroffenen Mitglied nicht bekannt gegeben wird.

§6
Mittel des Vereins
Die Mittel, die der Verein zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt, werden aufgebracht z.B. durch:

- Mitgliedsbeiträge,
Einzelheiten regelt die Beitragsordnung, die nicht Satzungsbestandteil ist.
- freiwillige Zuwendungen (Spenden),
- Aufwendungsersatz gemäß §§1908 BGB und Vergütung gemäß §§ 1836 BGB,
- Zuwendungen und Erträge, insbesondere zweckgebundene Fördermittel des Landes Niedersachsen und des Landkreises Cloppenburg für die Vereinsarbeit.

§7
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:

- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand

§8
Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Festlegung der Aufgaben des Vereins,
- Wahl des Vorstandes,
- Wahl von zwei Rechnungsprüfern/innen, die dem Vorstand oder einem von ihm berufenen Gremium nicht angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen,
- Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer/innen,
- Entlastung des Vorstandes und des Geschäftsführers/ Geschäftsführerin,
- Festlegung des Haushaltsplanes,
- Satzungsänderungen,
- Auflösung des Vereins.
(2) Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Der/Die Vorsitzende kann jederzeit weitere Mitgliederversammlungen einberufen, wenn es der Vorstand i. S. v. §§ 26 BGB für erforderlich hält. Er/Sie muss dieses tun, wenn mindestens 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder es unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangen.
(3) Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dem/der Stellvertreter/in, einberufen und geleitet. Einberufen wird schriftlich unter Angabe der Tagesordnungspunkte und Einhaltung einer Frist von 2 Wochen. Die Einladung ist an die zuletzt bekannte Adresse des Mitglieds zu versenden.
(4) Die stimmberechtigten Mitglieder sind berechtigt, Anträge zu stellen. Die Anträge sind schriftlich zu stellen, sollen begründet werden und müssen spätestens 10 Tage vor dem Versammlungstermin in der Geschäftsstelle des Vereins eingehen.
(5) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Soweit Satzungsänderungen erforderlich sind, ist mindestens eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt fristgerecht in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde.
(6) Für die Wahl des /der Vorsitzenden wird aus der Versammlung ein/e Wahlleiter/ in gewählt, im übrigen werden Wahlen vom/von der Vorsitzenden oder seinem/seiner Stellvertreter/in geleitet.
(7) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(8) Jede natürliche Person ist mit einer Stimme stimmberechtigt. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Juristischen Personen steht in jedem Fall eine Stimme, pro fünf übernommenen Betreuungen eine weitere Stimme zu.

§9
Der Vorstand
(1) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende, sein/e Stellvertreter/in und der/die Schriftführer/in. Jeweils 2 Vorstandsmitglieder sind vertretungsberechtigt. Dieser Vorstand ist an die Beschlüsse des erweiterten Vorstands gebunden. Der erweiterte Vorstand besteht aus mindestens:
- dem/r Vorsitzenden
- dem/r Stellvertreter/in
- dem/r Schriftführer/in. Außerdem können vier weitere Beisitzer gewählt werden.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
(3) Hauptamtliche Mitarbeiter/innen des Vereins haben kein aktives und passives Wahlrecht.
(4) Der Vorstand ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Führung der Aufgaben des Vereins. Er bestellt den Geschäftsführer. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben, die nicht Satzungsbestandteil ist. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der gem. § 3 dieser Satzung zu bestellende Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen des Vorstandes teil. Der Vorstand muss mindestens einmal jährlich in der Mitgliederversammlung Rechenschaft ablegen.
(5) Die Vorstandssitzungen finden nach Bedarf, mindestens zweimal jährlich statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch die/den Vorsitzende/n (im Verhinderungsfall durch seine/ihre Stellvertreter/in) unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 1 Woche. Ein von der örtlich zuständigen Betreuungsbehörde benannter Vertreter wird als nicht stimmberechtigter Gast zu den Vorstandssitzungen eingeladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Eine Sitzung ist innerhalb von 4 Wochen anzuberaumen, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder dies wünschen.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
(7) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder diesem Verfahren zustimmen.
(8) Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger/innen gewählt sind und diese ihr Amt antreten können.

§10
Dokumentation von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem/r jeweiligen Sitzungsleiter/in und dem/r Protokollführer/in zu unterzeichnen.

Die Protokollführung wird von den hauptamtlichen Mitarbeitern/innen des Vereins wahrgenommen, soweit nicht der Vorstand bzw. die Mitgliederversammlung im Einzelfall eine abweichende Bestimmung vornehmen.

§11
Befugnisse der Betreuungsbehörde
Der zuständigen Betreuungsbehörde ist auf Verlangen Einblick in den Gesamthaushalt und die Kassenlage zu gewähren. Die Betreuungsbehörde ist berechtigt, den Gesamthaushalt, und die Kassen- und Vermögenslage des Vereins durch ihr Rechnungsprüfungsamt prüfen zu lassen.

§12
Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine ¾ Mehrheit der in der Mitgliederversammlung abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. § 8 Abs. 5 Satz 1 gilt entsprechend. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Landkreis Cloppenburg, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.